Über mich
- Carsten Hollbach
- Jahrgang 1971
- Abitur, Ausbildung und spätere Tätigkeit im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf
- Firmengründung 1994
- Kunden aus den Bereichen Handel, Dienstleistung und Industrie
- Tätigkeitsfelder gemäß beruflichen Anforderungen
Rechtlicher Hinweis:
Ich arbeite nach den Vorschriften des StBerG (§ 6 Ziff. 3 u. 4) für den gewerblichen Buchhalter.
Der Leistungsumfang umfasst das Aufbereiten des Buchungsgutes, das Kontieren und Erfassen der lfd. Geschäftsvorfälle auf eigener EDV-Anlage und das Erstellen der monatlichen Listen und Auswertungen sowie Zusatzarbeiten im Bereich der Unternehmens- und EDV- Beratung.§6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in SteuersachenDas Verbot des § 5 gilt nicht für1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in [1] [Bis 30.06.2000: im steuer- und wirtschaftsberatenden oder] einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch [2] [Bis 30.06.2000: hauptberuflich] tätig gewesen sind.
Ich arbeite nach den Vorschriften des StBerG (§ 6 Ziff. 3 u. 4) für den gewerblichen Buchhalter.
Der Leistungsumfang umfasst das Aufbereiten des Buchungsgutes, das Kontieren und Erfassen der lfd. Geschäftsvorfälle auf eigener EDV-Anlage und das Erstellen der monatlichen Listen und Auswertungen sowie Zusatzarbeiten im Bereich der Unternehmens- und EDV- Beratung.§6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in SteuersachenDas Verbot des § 5 gilt nicht für1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in [1] [Bis 30.06.2000: im steuer- und wirtschaftsberatenden oder] einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch [2] [Bis 30.06.2000: hauptberuflich] tätig gewesen sind.